Archiv nach Monaten: Mai 2009

diestadtgehoertallen

Aufruf:

DIE STADT GEHÖRT ALLEN!

13. JUNI 2009 – DEMONSTRATION

GEGEN MIETERHÖHUNG, PRIVATISIERUNG & VERTREIBUNG

351725main_image_1373_946-710

Heading Toward ‘Von Braun’ Mound

NASA’s Mars Exploration Rover Spirit used its navigation camera to capture this view of the terrain toward the southeast from the location Spirit reached on the 1,871st Martian day, or sol, of the its mission (April 8, 2009).

The mound on the horizon in the upper left is informally called ‘Von Braun’ and is one of the features that rover team has designated as a possible investigation site in future months. From the location where Spirit was when the image was taken, Von Braun is about 525 feet, or 160 meters, away.

Image Credit: NASA/JPL-Caltech

Von Tarik Akan

Jedes Leid auf der Welt,

image.php

das aus den Medien verschwindet,

verschwindet zur gleichen Zeit aus dem öffentlichen Bewußtsein.
Sobald es seine Brisanz für die Medien verliert, ist es keine Meldung mehr wert, auch wenn es in der Vergangenheit weltweit für Erschütterung gesorgt hat.
Denn das mediale und damit öffentliche Interesse gilt nur dem Neuen. Zieht sich das Leid über Wochen, Monate und vielleicht Jahre hin, wird es uninteressant, weil es dann auf den Rang des „Normalen“ zurückfällt.

Der Gazastreifen stellt einen solchen Fall dar.

Die israelische Militäroperation „Gegossenes Blei“ liegt inzwischen einige Monate zurück. Sie begann am 27. Dezember 2008 und endete am 18. Januar 2009 und kostete über 1300 Menschen das Leben. Mehrere Tausend wurden verletzt und Tausende von Häusern zerstört.

Während des israelischen Militäreinsatzes dominierten die Meldungen aus dem Gazastreifen die Nachrichten. Das Bombardement konnte sogar live am Bildschirm verfolgt werden. Heute ist der Gazastreifen gerade in den westlichen Medien kaum eine Meldung wert. Damit wird der Öffentlichkeit suggeriert, das Leben im Gazastreifen habe sich normalisiert.

Fakt ist jedoch,

dass bis heute die zerstörten Häuser weder wieder aufgebaut wurden,
noch die Infrastruktur wiederhergestellt oder aber die Versorgung der Menschen gewährleistet ist, die immer noch auf das angewiesen sind, was durch die Tunnel, die nach Ägypten führen, transportiert werden kann.

Die Anweisungen Israels befolgend,

weigert sich Ägyptens Präsident Hosni Mubarak noch immer, den Grenzübergang Rafah dauerhaft zu öffnen. Der gegenwärtige Zustand im Gazastreifen und die Lebenssituation der Menschen sind trotz allem nicht mehr Teil der internationalen Berichterstattung.

Es finden sich nur noch vereinzelt Nachrichten

über den Gazastreifen, die sich jedoch nicht unmittelbar auf die Palästinenser beziehen. So berichteten die Medien am 22. April 2009 lediglich, dass Israels Armee ihre internen Ermittlungen zu ihrer Militäroperation abgeschlossen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass kein Fehlverhalten der Soldaten vorliege.

„Wir haben nicht einen Vorfall gefunden, in dem ein israelischer Soldat absichtlich einem unschuldigen Zivilisten Leid zugefügt hätte“,

wurde Generalleutnant Dan Harel zitiert, ohne dass diese Aussage in die Kritik geriet oder hinterfragt wurde,
nachdem israelische Soldaten zuvor aber längst öffentlich gemacht hatten, welche Verbrechen an der Zivilbevölkerung begangen wurden. Was jedoch die Menschen im Gazastreifen angeht, so werden diese insbesondere von den westlichen Medien nicht mehr fokussiert.

Dass der Westen sich nicht mehr für das Schicksal der Menschen im Gazastreifen interessiert, liegt in seiner Natur begründet.

Zum einen kennt das kapitalistische System nur Profit und Nutzen? Die Medien sind Teil dieses kapitalistischen Systems?, zum anderen führt der Westen seinen „Kampf gegen den Terror“, der sich gegen die Muslime weltweit richtet und die Okkupation ihrer Länder im Visier hat. Weshalb sollte er sich also um das Wohl der Muslime im Gazastreifen scheren?

Allerdings darf es nicht in der Natur der Umma liegen,

sich nicht mehr für das Schicksal der Muslime zu interessieren, ob eine Angelegenheit der Muslime nun Teil der Berichterstattung ist oder nicht. Nicht die Medien oder die westliche Politik dürfen bestimmen, ob das Schicksal von Muslimen der Aufmerksamkeit wert ist und ob Handlungsbedarf besteht. Die Muslime dürfen nicht die Perspektive und die Gleichgültigkeit des Westens einnehmen, vor allem dann nicht, wenn es um ihre eigenen Belange geht.

Der Aufschrei der Umma,

der während der Angriffe auf den Gazastreifen in allen Ländern zu hören war, ist inzwischen vollständig verstummt. Noch Anfang dieses Jahres gingen die Muslime in Massen auf die Straßen und nannten die Übeltäter beim Namen. Sie prangerten nicht nur den Okkupantenstaat Israel an, sondern auch die Regenten der islamischen Welt.

Vor allem Mubarak,

der als direkter Mittäter Israels agierte und weiterhin agiert. Es kam zu Boykottaufrufen gegen israelische und amerikanische Waren und zu Spenden in großem Rahmen. Inzwischen ist die Aufregung der Muslime aber vollständig verklungen, so lange, bis die israelische Regierung zu einem neuen Schlag gegen den Gazastreifen ausholt.

Müssen aber die Muslime erneut in Massen sterben,

damit die Umma wieder auf sie aufmerksam wird und sich erhebt? Der Gazastreifen stellt noch immer eine humanitäre Katastrophe dar, auch wenn seitdem einige Monate vergangen sind. Die Dimension der Zerstörung ist so groß und die Mittel zu ihrer Beseitigung so knapp, dass der Wiederaufbau nicht vorankommt.

Die israelische Armee hatte während ihrer Militäroperation „Gegossenes Blei“

eine derartige Zerstörungstaktik an den Tag gelegt, westliche Beobachter waren angesichts des Ausmaßes der Zerstörung geradezu sprachlos.

Dass es den Menschen nach dem Militäreinsatz kaum möglich war, selbst jene Häuser wieder zu bewohnen,
die nicht von dem israelischen Bombardement zerstört wurden. Die Soldaten hatten in jenen Häusern, in die sie eingedrungen waren, in ihrem Vandalismus manchmal nicht nur das komplette Inventar zerstört, sondern auch im ganzen Haus ihre Fäkalien verteilt, an Wänden, auf Betten, in Schränken usw.

Bereits die Reinigung der Häuser

bereitete große Schwierigkeiten, weil es kein fließendes Wasser gab und es erst mühselig herbeigeschafft werden musste. Wie erst sollte der Aufbau der zerstörten Häuser und Straßen vonstatten gehen, wenn das Baumaterial und die Gerätschaften nicht zur Verfügung stehen?

Es mangelt zwar nicht an der Großzügigkeit

der Umma, doch ihre Spenden verkommen in Ägypten, weil Mubarak sie den Palästinensern vorenthält. Sie müssen sich Lehm- und Blechhütten bauen und auf Eselskarren fahren, weil der Gazastreifen sowohl von israelischer als auch von ägyptischer Seite abgeriegelt wird.

In den Krankenhäusern

können die Patienten bis heute nicht ausreichend und angemessen behandelt werden, weil das entsprechende medizinische Material fehlt, auch hier mangelte es eigentlich nicht an Spenden. Auch darf man nicht vergessen, dass die Wirtschaft im Gazastreifen völlig zerstört wurde.

Es wurden etwa 320 Fabriken und 800 Geschäfte zerstört.

Bei dem Grad der Zerstörung und den fehlenden Mitteln reicht der gesunde Menschenverstand aus, um zu erkennen, dass die Menschen im Gazastreifen noch immer Not leiden.

Zwar ist die Militäroperation beendet, nicht aber das Leid.

Rückblickend lässt sich deshalb feststellen, dass weder die vielen weltweiten Demonstrationen noch die Boykottaufrufe etwas bewirkt haben. Demonstrationen bringen lediglich eine Meinung zum Ausdruck, aber sie geben keine Garantie, dass die politischen Forderungen auch eingelöst werden. Sie sind keine Methode der Veränderung. Die bloße Bekundung eines Solidaritätsgefühls vermag keine Armee aufzuhalten oder die Verbrechen einer Regierung zu beenden.

Als die Kreuzfahrer im Jahr 1099 Jerusalem eroberten,

flüchteten die überlebenden Muslime, die der Versklavung entgangen waren, nach Bagdad. Dass sie gerade dorthin flüchteten, war kein Zufall, denn in Bagdad befand sich der Sitz des Kalifen, dem sie von den Ereignissen in Jerusalem berichteten und den sie um Beistand baten.

Doch an wen sollen sich die Muslime in Palästina heute wenden?

Sie haben keinerlei Möglichkeit, sich an einen Kalifen zu wenden, damit er sich um ihre Belange kümmert und seine Armee in Bewegung setzt.

Mubarak und seinesgleichen werden sich dieser Angelegenheit wohl kaum annehmen.

2005_01_abakanowicz

Gerade zum Sechzigsten,

sollte man aufmerksam sein.
Normalerweise müssten Qualitätsjournalisten,
die so Bericht erstatten, gemäß der Verfassung verboten sein.

Es hatte vier Kandidaten, nicht drei:
Köhler, Gesine Schwan, Peter Sodann und Frank Rennicke.
Dieses am 60. Jahrestag der Verfassung totzuschweigen,
ist reichlich dumm.

Guido,
in dessen Privatwohnung schon der letzte Köhler ausgeklüngelt wurde,
hat recht, es läuft auf eine bürgerlich/konservative Koalition hinaus,
hat die ‘versammelte Linke’ ja nun auch alles dafür getan.

Gesines soziale Unruhe war ganz klar nicht präsidial.
Sodann kann Ackerman nicht verhaften,
aber hat Schwan verhindert.
Frank Rennicke wird ignoriert,

Köhler profitiert.
Von der Angst der politischen Klasse vor Unruhe,
vor Veränderung.
Deutschland hat seine Gefangenen.
Auch Du!
Da kommt die Nachricht vom Stasischützen Kurras.

„Gab Mielke Schießbefehl?“
Die Meldung wider sozialer Unruhe,
rechtzeitig zur Wahl des Bundespräsidenten.
„Ein Staat ohne Feind ist kein Staat.“
IWF-Banker Köhler warnt nebulös vor Monstern,
statt durch Fachwissen Klarheit zu schaffen.

Mit der populistischen Forderung nach mehr Bürgerbeteiligung,
erneut eine direkte Wahl des Bundespräsidenten zu verbinden,
zeugt vom tiefen Nichtverständnis der parlamentarischen Demokratie,
ist gefährlich und ist verfassungswidrig!

Grundgesetzartikel 1 – 19

grundrechte

Artikel 1
[Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2
[Handlungsfreiheit, Freiheit der Person]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5
[Meinungsfreiheit]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6
[Ehe und Familie, nichteheliche Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7
[Schulwesen]

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Unterrichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9
[Vereinigungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11
[Freizügigkeit]

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12
[Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12 a
[Wehr- und Dienstpflicht]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereich der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfall der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14
[Eigentum, Erbrecht, Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15
[Sozialisierung]

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in anderen Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16
[Staatsangehörigkeit, Auslieferung, Asylrecht]

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

Artikel 16 a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17
[Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17 a
[Einschränkung einzelner Grundrechte durch Gesetze für Zwecke der Verteidigung und über Ersatzdienst]

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten]

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

peacezpeace loop

Alle Wetter,

Zum Strand spazieren, Söhne da,
neue Schuhe, Blasen, Regen, Fußbad.
Wir sind nicht aus Zucker!

zensursula_hhAm 23. Mai 2009 wird das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik 60 Jahre alt.

 

Die im GG enthaltenen Grundrechte (19) schützen unter anderem die Würde des Menschen, die Person, die Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Versammlungsrecht, Briefgeheimnis, Gewissensfreiheit und schließlich dieses Gesetz selbst.

Die Fassung von 1949 wurde vergleichsweise (zum Beispiel im Gegensatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten vom 17. September 1787) oft geändert, doch es gilt das Prinzip:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Art. 20 Abs.2

 

Eine Besonderheit des deutschen Staates ist die Institution eines Verfassungsgerichtes (BVerfG), das als Hüter des Grundgesetzes und insbesondere unserer 19 darin enthaltenen Grundrechte fungiert. Während der letzten sechzig Jahre hat das BVerfG bedeutende Entscheidungen getroffen, die unsere Grundrechte betreffen.

So wurde 2008 wurde ein Quasi-Grundrecht verabschiedet: das auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Eine Online-Durchsuchung verlangt einen Richtervorbehalt, es muss konkrete Gefahr bestehen, damit sie unsere Rechner anzapfen dürfen. (1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07).

Noch im selben Jahr kam Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) auf die Idee, man könne deutsche Internetzugangsanbieter (Provider) gesetzlich dazu verpflichten, Websites mit kinderpornografischen Inhalten zu sperren.

 

Eine Liste der zu sperrenden Seiten soll demnach vom BKA zusammengestellt werden und geheim sein. Jeder kann zensiert werden, ob kriminell oder nur oppositionell, das kann nicht überprüft noch dagen Einspruch erhoben werden. Jeder Fünfte ist angeblich dazu in der Lage, die von Frau von der Leyen geforderte Provider-Sperrung zu umgehen. Kinderpornografische Inhalte werden letztlich ungestört über geschützten Datei-Tauschplattformen oder einfach per Post verbreitet..

Rettet das Internet und retten wir vor allem unsere Grundrechte auf Meinungs-, Informations-, Pressefeiheit; Kunst und Wissenschaft!

 

Am 23. Mai 2009 wird das Grundgesetz der Bundesrepublik 60 Jahre alt. Aus diesem Anlass werden am 23. Mai an verschiedenen Plätzen in ganz Deutschland viele Menschen laut aus dem Grundgesetz (GG) vorlesen. Im einzelnen sollen das die Artikel 5,8,10,19 GG sein. Die Grundgesetzlesen-Choreographie wird hier noch weiter diskutiert.

Ob laut oder leise, seid mit dabei, wenn wir unsere Rechte lesen! Wer will, kann sein GG


danach verschenken..

DJustitia

 

flyer-1.dark.pearl.recto
flyer-2.dark.pearl.verso

DARK PEARL / KRAKEN

le 24 mai 2009

de 16h à 23h

à la Générale en Manufacture, Sèvres.

l’Internationale Surplace

DARK REALITY

performance / lecture

18h

+

présentation du nouveau bulletin /

Präsentation des neuen Bulletin